Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft der in Thüringen tätigen Notärzte“ e.V. (agtn).
Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 2451/2000 des Amtsgerichtes Erfurt eingetragen.
Der Verein mit Sitz in Erfurt verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ §§ 52 ff (AO) der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung der im Notarztdienst tätigen Ärzte und deren medizinischen Helfer.
Die Satzungszwecke sind:
Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben.
In gemeinnütziger Weise die Ärzte, die in Thüringen im organisierten Rettungsdienst tätig sind, zu vereinen mit dem Ziel, die im Freistaat Thüringen bestehenden Notarztdienste zu koordinieren und durch geeignete Vereinbarungen mit den Trägern des Rettungswesens beizutragen, den bestmöglichen Einsatz der Notärzte zu erreichen.
Der Verein will an der Aus-, Fort- und Weiterbildung der im Notarztdienst tätigen Ärzte und deren medizinischen Helfer mitwirken.
Der Verein fördert und unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten wissenschaftliche Tätigkeiten auf dem Gebiet der präklinischen Notfallmedizin.
Der Verein pflegt enge Kontakte zu anderen Arbeitsgemeinschaften in Deutschland tätiger Notärzte und zu anderen Gesellschaften, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.
Der Verein kann für unentgeltliche Fachberatungen konsultiert werden, wenn staatliche und fachliche Gremien Entscheidungen vorbereiten, die notfallmedizinische Probleme zum Inhalt haben.
§ 2 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Ausschließlichkeit
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Die Abwicklung der vermögensmässigen Angelegenheiten erfolgt durch den Vorstand, dessen Mitglieder auch Liquidatoren für die Dauer der Auflösung des Vereins sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen dem SOS Kinderdorf e.V, zu, dieser hat es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.
Kann aus zwingenden Gründen der künftige Verwendungszweck unter § 4 Abs. 1 nicht realisiert werden, ist das verbleibende Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des verbleibenden Vermögens dürfen dann erst nach Genehmigung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und Ehren-Mitgliedschaft.
Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte aller Fachgebiete sein, die das organisierte Rettungswesen aktiv fördern und unterstützen wollen.
Außerordentliche Mitglieder können Personen und juristische Personen werden, die im Rettungswesen selbst, im Gesundheitswesen, in einem die Gesundheit enthaltenden oder fördernden Bereich beruflich oder gesellschaftlich tätig sind und die Ziele des Vereins unterstützen.
Der Verein kann Mitglieder und andere, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einstimmigen Vorstandsbeschluß zu Ehrenmitgliedern ernennen. Vor der Entscheidung über eine Ehrenmitgliedschaft ist das Einverständnis des Betroffenen durch den Vorstand einzuholen. Vorschlagberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins.
§ 6 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft
Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Mitgliedschaft endet durch:
Tod eines Mitglieds,
freien Austritt zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat,
Ausschluß aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Ein Ausschluß kann mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder, jedoch mit mindestens einer einfachen Stimmenmehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.
Eine Streichung aus der Mitgliedschaft kann erfolgen, sofern das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist. Über die Streichung entscheidet der Vorstand einstimmig.
Bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der Approbation.
§7 Beiträge und Zuwendungen
Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet. Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Es liegt im Ermessen der außerordentlichen Mitglieder, auch einen höheren Beitrag zu entrichten. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
Der Vorstand kann auf Antrag mehrheitlich beschließen, Mitglieder in begründeten Fällen den Beitrag befristet oder unbefristet zu ermäßigen oder sie von der Beitragspflicht zu entbinden.
Mitglieder des Vorstandes oder anderen Bevollmächtigte, die ihre Befugnisse überschreiten, sind dem Verein für einen durch ihr Handeln entstandenen Schaden verantwortlich..
Der Schatzmeister erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über den Finanzhaushalt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder
Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Jedes ordentliches Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Eine Stimmübertragung findet nicht statt. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung einen Vertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft zwischen dem Mitglied und dem Verein betrifft. Die Ehrenmitgliedschaft hebt ein vordem erworbenes Stimmrecht nicht auf; im Übrigen haben Ehrenmitglieder beratende Stimmen.
Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.
Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.
§9 Organe des Vereins
Die Organe sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung
Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung.
Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung – Eingang beim Vorstand/Geschäftsstelle - schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse zur Tagesordnung bedürfen der einfachen Mehrheit der Erschienenen. Eine Änderung der Satzung bedarf der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluß zur Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muß eine geheime Abstimmung erfolgen.
Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet ist. Das Protokoll muß insbesondere enthalten:
Tagungsort und Datum
Zahl der anwesenden Mitglieder
endgültige Tagesordnung
die Abstimmungsergebnisse
Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragsteller.
Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann jederzeit sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der ordentlichen Mitglieder es wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen. Das Verlangen auf eine Mitgliederversammlung ist schriftlich beim Vorstand/Geschäftsstelle einzubringen.
Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
Kenntnisnahme des Rechnungsabschlusses
Beschluß des Haushaltsplanes
Entlastung des Vorstandes,
Wahl der Vorstandsmitglieder,
Wahl von zwei Kassenprüfern,
Beschluß über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die sonstigen in der endgültigen Tagesordnung aufgenommenen Punkte.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern
dem Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer Fortbildungsbeauftragter ist
dem Schriftführer und
dem Schatzmeister.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim. Wenn kein Stimmberechtigter widerspricht, kann offen gwählt werden.
Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlußfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor Sitzungsbeginn erfolgt und drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über seine Beratungen Protokoll entsprechend dem der Mitgliederversammlung. Für den Verfahrensablauf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung
Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter vertreten den Verein im Rechtsverkehr. Jeweils zwei der drei gemäß § 26 BGB Berechtigten müssen jedoch gemeinsam handeln.
Der Vorstand kann einen Bevollmächtigten zur Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr bestimmen, besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
Der Vorsitzende führt den Vorsitz. Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende von einem Stellvertreter vertreten. In dringenden Fällen ist der Vorsitzende berechtigt, eigenverantwortlich zu wirken. Er hat dies unverzüglich dem Restvorstand anzuzeigen. Einzelentscheidungen des Vorsitzenden erlangen Wirksamkeit durch die Genehmigung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand die Wahl angenommen hat.
Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der Hälfte der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf der selben Sitzung die Nachfolge zu regeln.
§ 12 Ausschüsse
Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende Ausschüsse bestellen.
Zu Ausschussmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige jeweils mit deren Einverständnis bestellt werden. Den Vorsitz soll jeweils ein Vorstandsmitglied übernehmen.
Den Ausschüssen sollen in der Regel nicht mehr als fünf Mitglieder angehören. Werden sie nicht auf bestimmte Zeit bestellt, so endet ihre Tätigkeit spätestens mit der Amtszeit des Vorstandes, der sie bestellt hat.
§ 13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde zur Mitgliederversammlung am 03.04.2008 beschlossen und tritt mit ihrer
Eintragung beim Amtsgericht Erfurt in Kraft, vorherige Fassungen verlieren damit ihre
Gültigkeit.
Weimar, 03.04.2008
AGTN - Arbeitsgemeinschaft der in Thüringen tätigen Notärzte